Zu jeder körperlichen Untersuchung gehört die Auskultation der Herzklappen und manchmal auch der Halsschlagadern zum Ausschluss krankhafter Strömungsgeräusche oder fortgeleiteter pathologischer Herzgeräusche.
Daher sind Unmündige, Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche und unter Umständen Personen mit Bewusstseinsstörungen zum Zeitpunkt der Tat, nicht strafbar (Zurechnungsunfähigkeit).
Nur Menschen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sind nicht geschäftsfähig ().
Weitere Kontraindikationen bestehen bei gleichzeitiger immunsuppressiver Therapie, krankhafter Überfunktion der Schilddrüse, schweren Leber- und Nierenschäden.