Voraussetzung ist, dass der Einreichung beim Versicherungsunternehmen auch eine entsprechende ärztliche Verordnung beiliegt und die Erstattung vertraglich vereinbart wurde.
Auch Explosionszeichnungen, wie sie oft technischen Geräten beiliegen, sind keine Bauanleitungen, sondern lediglich eine schematische Darstellung des Produktes, die beispielsweise der Ersatzteilbestimmung dient.