Die Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Interessen wie Mindestlohn oder Rente liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern.
Die zuständige Grundverkehrskommission ist jene, in deren Zuständigkeitsbereich der anteilsmäßig größte Teil des Grundstückes oder der Grundstücke liegt.
Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Namenänderungsbehörde, die entweder beim Standesamt, der Kreisverwaltung oder beim Ordnungsamt angesiedelt ist.