Der Umgang mit der katastrophalen Ernährungs- und Wohnraumversorgung, besonders in den Städten, war bis 1949 ein alles andere überlagerndes Problem der Zonenbevölkerung.
Besonders in Gemeinden mit angespannter Wohnraumversorgung liegt die Verhinderung von Wohnraumzweckentfremdung im öffentlichen Interesse, das mit dem Verfügungsrecht der Eigentümer in Konflikt stehen kann.