Beim Netting werden unternehmensinterne Forderungen und Verbindlichkeiten zur Vermeidung tatsächlicher Zahlungsvorgänge innerhalb einer Periode miteinander verrechnet.
Die Durchgriffshaftung durchbricht dieses Prinzip, so dass die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften in bestimmten Fällen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften müssen.
Zur Deckung der Verbindlichkeiten und zur Schaffung eines Eigenkapitals erhielten die Geschäftsbanken bei den Landeszentralbanken einen bestimmten Teil der umgewandelten Altgeldguthaben gutgeschrieben.
Insbesondere haftet der Verwalter grundsätzlich auch dann persönlich, wenn er als Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründet (Masseverbindlichkeiten) und diese aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden können.
Der Nachlassverwalter muss ausstehende Steuererklärungen des Nachlassers einreichen und die Verbindlichkeiten einschließlich aller anfallenden Nachlass- und Erbschaftssteuern begleichen.