Verfügungen zur Unterbindung oder Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht aus bewehrten Satzungen stammen, sind stets überörtlich.
Das Gesetz sollte Lynchen an sich, darüber hinaus Polizeibeamte, die solche Straftaten tolerierten, daran mitwirkten bzw. nicht verfolgten, mit Strafe bedrohen.