In diesen Fällen lässt die Rechtsprechung die Gesellschafter der Vor-GmbH für die nach Verbrauch des Stammkapitals verbleibenden, bilanziell ausgewiesenen Verluste haften.
Durch Spenden, Ersparnisse und zusätzliche Gewinne wurde das Stammkapital immer wieder erhöht, wodurch die schrittweise Erhöhung der Plätze für die Zöglinge möglich wurden.