Eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags hätte daher ebenso wenig Wirkung auf die Transferzahlungen an die neuen Länder wie eine Reduzierung der Tabaksteuer Rentenkürzungen bewirken würde.
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 48.000 € und einem Steuerbetrag von 11.107 € (ohne Solidaritätszuschlag) entspricht die Einkommensteuer 23,1 % des zu versteuernden Einkommens.