Die Signatarstaaten einigten sich auf die Formel, dass für die Annahme einer "bedeutenden Schädigung" nur noch eine "Verursachung" durch die subventionierten Einfuhren zu fordern sei.
Wenn ein Signatarstaat der Auffassung ist, dass ein anderer Signatarstaat kodexwidrige Ausfuhrsubventionen gewährt, soll er diesen Staat zunächst unmittelbar konsultieren.
Der eine davon betrifft die Erweiterung der Konvention um neue Signatarstaaten und die damit einhergehende stetig wachsende Arbeitsbelastung, welche es mehrmals nötig machte, das Beschwerdesystem zu reformieren.