Für schwere Formen des Schmuggels (gewerbsmäßig, gewaltsam und/oder bandenmäßig) sieht § 373 AO eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Ein weiterer Aspekt waren die zahlreichen Schmuggel-Aktivitäten zwischen dem Flaschenhals und den Brückenköpfen, die nicht wirksam unterbunden werden konnten.
Als „Rückgrat der gesamten pakistanischen Wirtschaft“ gilt der Schmuggel mit Drogen, Waffen und Unterhaltungselektronik, der seine Basis hauptsächlich in den Stammesgebieten hat.