Unter Vermischung oder Vermengung versteht man im Sachenrecht die technische Vermischung von bisher rechtlich selbständigen Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen einheitlichen Hauptsache.
Sachen, von denen eine Betriebsgefahr ausgeht, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassungsbehörde hierfür eine Betriebserlaubnis erteilt hat.
Der Verbraucher wird zwar nicht Eigentümer, kann jedoch nach herrschender Meinung die Sachen beliebig gebrauchen, verbrauchen oder entsorgen, es trifft ihn auch keine Aufbewahrungspflicht.