Als gewöhnliche Ruten werden diejenigen Ruten bezeichnet, deren Verhältnis zum Fußmaß die arithmetische Glätte fünf nicht übertrifft, also zwei-, drei- oder höchstens fünfglatt sind.
Die mit der Besteuerung von Landbesitz betrauten Beamten verstanden aber nicht immer, weshalb die Feldmesser partout mit ihren speziellen Ruten messen wollten.