Nach dem Tod seines Vaters 1776 übernahm er die Regentschaft über die reichsunmittelbare Grafschaft, welche er bis zu seinem Tod im Jahre 1787 innehatte.
Eine einmal – wie auch immer – festgestellte Regierungsunfähigkeit bei Amtsinhabern führte generell zu einer Vormundschaft oder Regentschaft bzw. einer Ersetzung der Person.