Das englische Recht kennt weder eine zusammenhängende, in sich geschlossene Systematik der Institute des Sachenrechts noch einen numerus clausus an dinglichen Rechten.
Ein numerus clausus dient im Sinne der Rechtsanwender der Rechtsklarheit im Rechtsverkehr, indem es über den beschränkten Umfang der Rechtsformen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit auf eine überschaubare Zahl reduziert.