Er legte das Erste Juristische Staatsexamen ab und wurde 1956 zum Doktor der Rechte promoviert (Dissertation: Die Nebenbestimmungen der Verwaltungsakte).
Nach vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Forschung ist gegen alle Arten von Nebenbestimmungen grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft.