Weil es sich bei politischen Parteien weder um Monopolverbände noch um Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich handele, die einem Aufnahmezwang unterlägen, gelte kein erweiterter Prüfungsmaßstab.
Da die Fuhrleute, die weder staatlichen noch privaten Monopolverbänden angehörten, einen individuellen Kontrakt mit demjenigen abschlossen, der Waren zu transferieren wünschte, unterlagen sie den Bestimmungen des Vertragsrechts.