Nach einer Woche waren 68 % der Inhalte gelöscht, nach zwei Wochen und Mahnungen an die ausländischen Behörden 93 % gelöscht und nach vier Wochen 99 %.
Der Gläubiger kann allerdings den Verzug durch Mahnung früher herbeiführen; genauso tritt der Verzug bei Wegfall der Notwendigkeit der Mahnung bereits früher ein.
Seine warnenden, aber auch aus Furcht, ausgerufenen Mahnungen, die auf das nicht vorhersehbare Verhalten des Volkes während eines Krieges hinwiesen, blieben unbeachtet.