Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und -zulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nicht übersteigen (Abs.
Dieser beruhte zumeist auf extremer Arbeitsteilung (Partialisierung) und war vollständig vorgeschrieben (Fließbandarbeit im Akkord mit Leistungsprämien).
1 BBesG, Leistungsprämien und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen an Beamte, Richter (die ihr Amt nicht ausüben), Soldaten und Staatsanwälte zu gewähren.