Nach der damaligen Fassung des § 218 StGB wurde „eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zulässt,“ mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Geburt im Rechtssinne beginnt mit den Eröffnungswehen und ist vollendet mit dem vollständigen Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterkörper, auf die Lösung der Nabelschnur kommt es nicht an.
Viele ungewollte, vor allem frühe, Fehlgeburten werden als intrauterine Fruchttode auf kritische Enzymdefekte mit entsprechend schwerwiegenden Stoffwechselstörungen der sich entwickelnden Leibesfrucht zurückgeführt.
Umstritten ist die Handhabung ausländischer Vorschriften durch deutsche Gerichte und Behörden, welche bereits einer Leibesfrucht Rechtsfähigkeit zubilligen.
Das Fruchtwasser gehört ebenso wie das Amnion zum Gewebe der Leibesfrucht, nicht zum mütterlichen Gewebe, doch enthält es Anteile aus dem mütterlichen Blut.