Mit dem Tod des Gewalthabers wurden die Kinder (Söhne und Töchter) gewaltfrei, die Söhne ihrerseits erlangten die väterliche Gewalt über die eigenen Kinder und Kindeskinder.
Sofern der Monarch ohne Kinder und Kindeskinder verstirbt, erben die Nachkommen der Eltern und in der Folge die der Großeltern nach denselben Grundsätzen, jedoch nur Blutsverwandte bis zum dritten Grad.