Bei Personen die vor dem Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, wird der Invaliditätsgrad aufgrund der Einschränkung im Haushalt ermittelt.
Bei einem Invaliditätsgrad von 40–49 % wird eine Viertelsrente, von 50–59 % eine halbe Rente, von 60–70 % eine Dreiviertelsrente und von 70–100 % eine ganze Rente ausgerichtet.
Der Invaliditätsgrad bemisst sich, indem das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) mit dem Einkommen, welches mit Invalidität nach Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise noch erzielt werden kann (Invalideneinkommen), verglichen wird.
Eine Invalidenrente kann wie bei der obligatorischen Vorsorge erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % oder schon bei einem niedrigeren Invaliditätsgrad – z. B. bei 25 % – ausgerichtet werden.