Vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 waren Bescheide im administrativen Instanzenzug anzufechten, bevor die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angerufen werden konnte.
Nur in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung haben die Länder das Recht zu entscheiden, ob der innergemeindliche Instanzenzug beizubehalten oder abzuschaffen sei.