Bei Ermittlungen gegen Angehörige des Polizeiregiments 2 bestritten vor allem die Befehlshaber bzw. Haupttäter, von der Judenvernichtung überhaupt gewusst zu haben.
Grund des Freispruchs waren vor allem erhebliche Zweifel an der Einzeltätertheorie und zahlreiche ungeklärte Indizien, die auf bisher unbekannte Mit- oder Haupttäter hinwiesen.