Der Unmittelbarkeitsgrundsatz schließt die Vernehmung eines Zeugen, der die Angaben anderer bekundet (Zeuge vom Hörensagen), nicht kategorisch aus, da auch er eigene Wahrnehmungen mitteilt.
Die befragten Zeugen konnten nur aufgrund von Hörensagen aussagen oder wären, sollte es sich um einen Fall von Vertuschung gehandelt haben, selbst darin verstrickt gewesen.
Hinsichtlich der Zeugenaussagen u. a. in Bezug auf Herkunft, Stand und Alter der Zeugen, Aussagen vom Hörensagen und Aussagen aus eigenem Wissen und Erleben.