Ist die Berichterstattung bereits geschehen, so macht eine nachträgliche Geldentschädigung keinen Sinn, denn das Ansehen der betroffenen Person wurde bereits unwiderruflich beeinträchtigt.
Die Rechtsprechung erkennt allerdings seit dem Herrenreiter-Fall von 1958 dennoch die Möglichkeit einer Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen an, da dies notwendig sei, um dieses Rechtsgut effektiv zu schützten.
Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.
Bei ohne Schuld des Besitzers vermischtem Getreide hatte dieser die Wahl zwischen der Herausgabe eines entsprechenden Anteils oder der Geldentschädigung.
Da die Indianer eine ihnen zugesprochene Geldentschädigung nicht akzeptieren und das Land zurückfordern, ergeben sich daraus bis heute Streitigkeiten zwischen den Stämmen und der Bundesregierung.