Pro Verpflegungstag war von den Kranken ein bestimmter Geldbetrag für ärztliche Versorgung, Kleidung, Kost und Bäder an die Hospitalkasse zu entrichten.
Das juristisch relevante Kriterium für die Abgrenzung beider ist, ob ein Kreditvertrag bereits geschlossen wurde, bevor der Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag in Anspruch nimmt.
Umgekehrt verliert der Käufer seine Verfügungsgewalt über den Geldbetrag erst, wenn er (bei Vereinbarung entsprechender Dokumente, z. B. Traditionspapiere) die Verfügungsgewalt über die Ware hat.
Das Disziplinarverfahren war wegen „noch geringer Schuld“ von der Landesanwaltschaft gegen Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt worden.