Diese Leitsätze gelten nicht für Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Fruchtmark, Konfitüren, Marmeladen, Gelees und andere Erzeugnisse, die der Fruchtsaftverordnung bzw. der Konfitürenverordnung unterliegen.
Sie können frisch verzehrt werden, süßen Fruchtsäften beigegeben, kandiert, in Honig konserviert oder zu Konfitüren, Kompotten, Likören, Schnäpsen und Backwaren verarbeitet werden.