Der Bundesgerichtshof hob wegen eines Formfehlers bei der Bestellung der Geschworenen die Verurteilung auf, bestätigte aber die Freisprüche in den anderen Fällen.
Dies geschah auch zur Absicherung, um nicht aufgrund eines eventuellen Formfehlers bei der Nominierung von der Wahlteilnahme disqualifiziert zu werden.
Danach begründen nicht alle Verfahrens- und Formfehler, an denen ein Bebauungsplan leiden kann, dessen Nichtigkeit, sondern nur ganz bestimmte, die der Gesetzgeber im Einzelnen aufzählt.