Es können Familienmitglieder, Ehepartner, Kinder, Geschwister, Kinder bestimmten Alters oder Geschlechts, Freunde oder Personen mit einer bestimmten sozialen Stellung sein.
Der zuerst nachgezogene Ehepartner kann in diesen Fällen unter Umständen sein Aufenthaltsrecht verlieren, sofern er nicht bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat.