Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Dabei steht die Förderung und Wahrnehmung der wissenschaftlichen und praktischen Belange bei Verletzungen, Erkrankungen und allen sonstigen Schädigungen des Rückenmarks im Mittelpunkt.