Der Bund und die Länder haben jedoch Gesetze und Verordnungen erlassen, in denen bestimmt wird, dass die Berufskrankheiten-Verordnung für ihre Beamten entsprechend gilt.
Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder – in bestimmten Fällen – bei Dienstunfähigkeit.
Der Amtsvorsteher, ein Beamter in der Laufbahn des höheren fernmeldetechnischen Dienstes, hatte als Leiter einer unteren Bundesbehörde alle verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten wie die Amtsvorsteher aller anderen Ämter des Fernmeldewesens zu erledigen.