Der Bürge bleibt auch nach Verjährung der Hauptverbindlichkeit verpflichtet, wenn der Gläubiger im Laufe von sechs Monaten gegen den Schuldner geklagt hat.
Wenn trotz Vorliegens der formellen Bürgschaftsvoraussetzungen der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist und „liquide“ Beweise nicht vorliegen, muss der Bürge zahlen.