Für einmalige, meist organisationsübergreifend erbrachte Leistungen oder für Aufwendungen in komplexen Ingenieur- und Bauvorhaben werden eigene Kostenträger in Form von Projektkonten definiert.
Das Realisationsprinzip verlangt also, dass Aufwendungen den ihnen zugehörigen Erträgen zugerechnet werden, sie sind also dann zu passivieren, wenn die zugehörigen Erträge bereits realisiert wurden.
Diese können dadurch entstehen, dass beim Zahlenden die Aufwendungen zu einer Steuerminderung führen, während der Empfänger unbekannt bleibt und die entsprechende steuererhöhende Auswirkung ausbleibt.
Unter die Rettungskosten fallen auch Aufwendungen, die zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudebestandteilen erforderlich sind.