Weitere zwei der Angeklagten wurden freigesprochen, da ihnen nicht zweifelsfrei nachzuweisen gewesen war, dass sie an der Ausführung persönlich beteiligt waren.
Auch wenn der Angeklagte z. B. vorsätzlich seine Verhandlungsunfähigkeit herbeiführt, hindert dieser Umstand die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht (StPO).
Die Prüfung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dient hier nicht vorrangig dem Schutz individueller Rechte des Angeklagten, namentlich seines grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Abs.
Letztlich wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, wovon dieser aber bereits 19 Monate in Untersuchungshaft verbüßt hatte.