Die Anwendung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag (Antragsdelikt) und nur bei besonders schwerer Herabsetzung des Toten durch Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung.
Er erklärte in diesem Zusammenhang unter anderem „Solche Killerspiele, die üble Instinkte im Menschen wachrufen, dürfen Jugendlichen nicht zur Verfügung stehen“.
Es wird dargelegt, dass sich Geruch nicht in gleicher Weise wie der Geschmack differenzieren lässt, sondern nur in Wohlgeruch und üble Gerüche zerfällt.
Hatte jemand durch üble Nachrede einen bösen Leumund erlangt, so konnte sich dieser ansonsten unbescholtene Mensch im Inzichtverfahren durch den Reinigungseid vom bösen Leumund befreien.