Insbesondere ergaben sich bis dahin immer wieder drastische Fälle von Überversorgung, bei denen die Tarifbeschäftigten nach dem Renteneintritt teilweise Alterseinkünfte bezogen, die ihre letzten Nettobezüge überstiegen.
Der Begriff ist nicht gleichbedeutend mit dem gesundheitswissenschaftlichen Fachbegriff „Überversorgung“, da dieser nur unnötige, nicht-evidenzbasierte und unwirtschaftliche, nicht aber schädliche Behandlungen beinhaltet.
Somit haben die Zulassungsausschüsse auch mit der neuen Regelung die Möglichkeit, notwendige Arztsitze in Gebieten mit einer rechnerischen Überversorgung nachzubesetzen.
Daraus ließe sich der Schluss ziehen, dass das Wachstumspotential der Pflanze entsprechend dem Witterungsverlauf stets voll ausgeschöpft werde und gleichzeitig keine Überversorgung möglich sei.