Hiermit wird jedoch keine wettbewerbspolitische Fehlallokation behoben, sondern eine Reallokation wegen des sozialpolitischen Gleichgewichts vorgenommen.
Die dritte Gruppe von Maßnahmen konzentriert sich auf wettbewerbspolitische Instrumente in Form willkürlicher Wettbewerbsbeschränkungen des Staates, wodurch die Voraussetzungen für das Ausschalten oder die Behinderung von Konkurrenten geschaffen wird.
Die deutsche Wettbewerbspolitik in ihrer Form als Ordnungspolitik stützt sich auf die gesetzlichen Instrumente, wodurch alle drei Staatsgewalten wettbewerbspolitische Verantwortung tragen.
Die Bundesregierung als Hauptträger der Wettbewerbspolitik hingegen sorgt für die Einhaltung, Überprüfung und Weiterentwicklung der wettbewerbspolitischen Grundsätze und Rechtsnormen und wirkt an der Gestaltung der europäischen Wettbewerbspolitik mit.
Teilweise wird behauptet, das Datenbankherstellerrecht habe seine wettbewerbspolitische Zielsetzung der Förderung von Investitionen in Datenbanken verfehlt.
Soweit Kooperationen wettbewerbspolitisch negative Wirkungen haben, werden sie eingeschränkt durch das Kartellrecht, namentlich Unternehmenszusammenschlüsse zum Zwecke der Schädigung Dritter oder zum Zwecke der Wettbewerbsbeschränkung (Kartelle).