Die Wehrmacht überschritt den ohnehin schon relativ weiten Spielraum der legalen Partisanenbekämpfung häufig in exzessiver und somit verbrecherischer Weise.
Das neue Ordnungsdenken fußt einerseits in einer Ohnmacht gegenüber der Eigendynamik des globalisierenden Marktes, die in der Ausmerzung antisozialer, also auch verbrecherischer, Verhaltensweisen einen Ausgleich sucht.
Auch die Strafbarkeit der Ausführung verbrecherischer Befehle wurde festgelegt, wobei aber dem Militärgerichtshof ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde, die Gehorsamspflicht als strafmildernd einzustufen.
Insofern überschritt die Wehrmacht den schon relativ weiten Spielraum der legalen Partisanenbekämpfung sehr häufig in exzessiver und somit verbrecherischer Weise.
Hinzu kommt ein Bekanntheitsgrad in den Polizeiakten, welcher in Abhängigkeit vom Wert der Beute steigt und als verbrecherischer Ruhm interpretiert werden kann.