Sollte dieser nicht ausreichen, den „eindeutig definierten Bedarf“ zu decken, ist das durch den Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten begründet darzulegen, im Regelfall durch Vertretung.
Minderjährige Kinder sind derzeit (Anfang 2007) dem unterhaltsberechtigten Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleichgestellt und gegenüber volljährigen (nicht mehr in Schulausbildung befindlichen) Kindern und anderen Verwandten vorrangig unterhaltsberechtigt.
Das ist aber z. B. bei einem Nettoeinkommen von 1.600 € und zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren nicht mehr der Fall.
Im Ergebnis werden Einkünfte des Unterhaltszahlenden durch den Unterhaltsberechtigten versteuert (Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden einerseits, dafür Versteuerung beim Unterhaltsempfänger andererseits).
1 StGB jemand mit Strafe, wenn er sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.
Bei Unterhaltsverpflichtungen oberhalb dieser Grenze ist der Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen kann, sondern an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten muss.
Durch die Anrechnung der Unterhaltszahlungen als Einkommen können dem Unterhaltsberechtigten auch andere Nachteile entstehen, z. B. durch Mehrkosten beim einkommensabhängigen Kindergartenbeitrag.