Anders als das Oberlandesgericht sah der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Panoramafreiheit bei der streitbefangenen Fotografie jedoch als nicht erfüllt an.
Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter während eines rechtshängigen Prozesses die streitbefangene Sache redlich von der nichtberechtigten Verfahrenspartei erwirbt.