Dazu zählten zunächst handwerklich-„ständische“ Arbeiter wie die Bergleute im Erzbergbau, in Metall- und Glashütten, staatlichen Manufakturen usw. mit ihren berufsständischen Privilegien (daher „Aristokratie“).
Mit der Ausschaltung des Nationalrates und der verfassungswidrigen Verabschiedung der austrofaschistischen „Maiverfassung“ 1934, die ein ständisches Prinzip verwirklichen sollte, wurden auch die Landesverfassungen aufgehoben.
Bereits zum Zeitpunkt der Wiederbelebung des Reichstagswesens in den Sechzigerjahren wurde das ständische Vertretungssystem als veraltet empfunden und dessen Reform diskutiert.
Die Juden hatten nun in privatrechtlicher Hinsicht eine weitgehende formaljuristische Gleichstellung erreicht, die Ausübung ständischer politischer Rechte wurde ihnen aber weiterhin vorenthalten.