Die Verantwortung des sorgeberechtigten Elternteils für die seelische Gesundheit des Kindes gibt ihm nicht die Befugnis, allein zu entscheiden, ob ein Umgang mit dem anderen Teil möglich ist.
Jedoch muss in diesen Fällen das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils vorliegen oder eine Entscheidung der jeweils zuständigen Stelle, die ein solches Einverständnis wirksam ersetzen kann.
Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (beispielsweise nicht sorgeberechtigter Elternteil, Großeltern oder Geschwister) durch die Sorgeberechtigten verhindert wird.