Nach einer Gegenauffassung bedarf es allerdings gegenüber einem schuldlos Handelnden keiner Verteidigung der Rechtsordnung, sodass ein Notwehrrecht ausscheidet.
Ihm darf sein Verhalten strafrechtlich nicht vorgeworfen werden können, sei es, weil er tatbestandslos (undolos/absichtslos), rechtmäßig oder schuldlos handelte.
Auch hatte seine ungeheuchelte Frömmigkeit an jener finstern Schwärmerei, die das wahre Christentum in der Entsagung aller schuldlosen Lebensfreuden zu finden glaubt, keinen Anteil.