Einem Sachverständigen zufolge leide der Angeklagte zwar an einer schweren seelischen Abartigkeit, war aber bei der Tat nicht ausschließbar schuldunfähig, jedoch sicher vermindert schuldfähig.
Ergibt sich nach Eröffnung der Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte doch schuldfähig bzw. verfahrensfähig ist, ist eine Überleitung in ein allgemeines Strafverfahren zulässig.
Abgestellt wird bereits auf den schuldfähigen Zustand als der Geschehensablauf in Gang gesetzt wurde, der später erst zur eigentlichen tatbestandsrelevanten Handlung im schuldunfähigen Zustand geführt hat.
In vielen Fällen wurden Krankenschwestern bei Prozessen von den Gerichten als vermindert schuldfähig eingestuft, weil es der Natur des Pflegeberufes entspreche, nicht selbstständig zu handeln und Anordnungen umzusetzen.