Aus der ersteren Option hat sich die eigentümerlose rechtsfähige Stiftung entwickelt, die letztere bildet die nicht rechtsfähige oder treuhänderische Stiftung.
Die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft ist nicht selbst rechtsfähig, sie ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit auch kein Gemeindeverband.
Bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen werden die Nachlassgegenstände, die der Stiftung zugedacht sind, nach den Vorschriften des Erbrechts übertragen.
Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es – gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen – zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug.
Rechtsträger einer Behörde können demnach der Bund, ein Bundesland oder eine andere rechtsfähige Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts sein.