Repräsentative und plebiszitäre, institutionelle und zivilgesellschaftlich-deliberative Demokratieelemente wurden in seinem Entwurf derart miteinander verbunden, dass ein sinnvolles Gleichgewicht zwischen den beiden jeweiligen Polen gewahrt blieb.
Die politische Rechte bediente sich mit dem Instrument des Volksbegehrens und des anschließenden Volksentscheides der besonders fortschrittlichen plebiszitären Elemente der Reichsverfassung.
Letztere Bedeutungsvariante wird aufgrund der Kombination von Elementen direkter und indirekter Demokratie auch als halbdirekte oder plebiszitäre Demokratie bezeichnet.
Er übernahm unter anderem die Funktion des Reichswahlleiters, der für die Durchführung der plebiszitären Reichstagswahlen zuständig war und die Vergabe der Reichstagsmandate mit beeinflusste.
Er empfiehlt darüber hinaus, die Bevölkerung über plebiszitäre Elemente stärker in die Politik einzubinden, um dem Rechtspopulismus so dabei zuvorzukommen, Volksabstimmungen im eigenen Interesse voranzutreiben.
Dabei müssen Rechtspopulisten nicht unbedingt an den Nutzen plebiszitärer Verfahren glauben; die Forderung nach ihnen dient primär dem Kampf gegen die etablierten Parteien.
Aufgrund der Missachtung der Grundsätze einer demokratischen Abstimmung, neuerschaffener Demokratiebegriffe und „völkisch-plebiszitärer“ Staatskonzepte gelten diese Volksabstimmungen als Missbrauch direktdemokratischer Verfahren.