Meist werden Arbitrageanreize durch die Existenz räumlich getrennter Teilmärkte geschaffen (Raumarbitrage), die dann Arbitragegewinne ermöglichen, wenn die Marktpreisdifferenz die interlokalen Transaktionskosten (Wertpapierprovisionen, Zinsen, Frachtraten) überschreitet.
Handelt es sich um Angehörige eines Mehrrechtsstaates, so ist weiterhin dessen interlokales Privatrecht oder auch interpersonales Privatrecht zu beachten.