Eine Anwendung generalpräventiver Maßnahmen an Personen, von denen keine Infektionsgefahr ausgehe, könnten nur ausnahmsweise „als ultima ratio in eng begrenzten Ausnahmefällen“ gerechtfertigt werden.
Insbesondere dient er der generalpräventiven Aufgabe, die vom Täter in Frage gestellte Geltung der ursprünglichen Normordnung auf kommunikative Weise zu bekräftigen.
Der Überwachung der Geschwindigkeit soll zudem wie jede Kontrollmaßnahme im Straßenverkehr eine generalpräventive Wirkung zukommen, indem sie vor übermäßigen Verstößen abschreckt.