Die Bezirksregierung machte zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit solcher enteignungsgleicher Eingriffe geltend, doch der Regierungspräsident ordnete eine weitere Prüfung an.
Das Bundesverfassungsgericht stellt hier klar, dass zwischen Enteignung, Inhalts- und Schrankenbestimmungen zum Eigentum und enteignungsgleichen Eingriffen zu differenzieren ist.
Analog zum enteignungsgleichen und enteignenden Eingriff wird der Aufopferungsanspruch in der Literatur noch in aufopfernden Anspruch und aufopferungsgleichen Anspruch unterteilt.
Die Rechtsprechung hat die Figur des enteignungsgleichen Eingriffs jedoch aufrechterhalten, indem es das Rechtsinstitut auf den allgemeinen Aufopferungsgedanken stützte.
Eigenständige Bedeutung erlangt der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, falls die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs nicht vorliegen oder falls der Anspruchssteller diese nicht nachweisen kann.
Dieses Monopol könnte einen enteignungsgleichen Eingriff in die Rechte des Endkunden darstellen und den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig einschränken.