Außerdem soll der Geschädigte nicht in jedem Fall das Risiko tragen, dass ein Minderjähriger zwar deliktsfähig ist, den Schaden aber trotzdem nicht wiedergutmachen kann, weil sein Vermögen dazu nicht ausreicht.
Denn solange der Minderjährige nicht deliktsfähig ist, weil er das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat oder die Unrechtmäßigkeit seines Handelns nicht einsehen konnte, soll er vor Haftungsrisiken geschützt werden.